6.5.8. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist wie erwähnt keine strafmildernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte haben sich im Zeitraum von Ende September 2019 bis September 2020 ereignet. Von der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 25. Februar 2021 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 24. August 2023 vergingen dabei rund zweieinhalb Jahre. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich am 4. April 2024 zugestellt. - 48 -