82 Abs. 4 StPO), unter keinem Titel reduziert werden. Andererseits ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auch keine höhere Strafe möglich, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 51 Monaten sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).