In Anbetracht der Tatsache, dass sich die bis zu diesem Punkt ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf 53 Monate beläuft und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist (vgl. dazu nachfolgend), erweist sich die vorinstanzlich auf 51 Monate festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe als eher mild. Sie kann deshalb – insbesondere aufgrund der mit der Vorinstanz neutral zu wertenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), unter keinem Titel reduziert werden.