6.5.7. Im letzten Schritt wäre die vorstehend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe weiter um den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung – welcher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht – weiter zu erhöhen sowie um die Täterkomponenten zu ergänzen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die bis zu diesem Punkt ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf 53 Monate beläuft und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist (vgl. dazu nachfolgend), erweist sich die vorinstanzlich auf 51 Monate festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe als eher mild.