Bei Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich jedoch um eine gänzlich andere Deliktskategorie, weshalb er sich sowohl hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, als auch dem dafür erforderlichen Vorsatz gänzlich unterscheidet. Entsprechend fällt der Gesamtschuldbeitrag höher aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Gesamtstrafe aufgrund der Verurteilung wegen Misswirtschaft im Umfang von 9 Monaten auf insgesamt 53 Monate zu erhöhen.