(Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden jedoch nur geringfügig, darf doch von einem Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist - 47 -