Sein diesbezügliches Versäumnis und die damit einhergehende Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung zeugt unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Mass an Unbekümmertheit sowie Verantwortungslosigkeit. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3).