Zudem war im Falle der J._____ GmbH vor deren Übernahme durch den Beschuldigten bereits ein externer Buchhalter mit einem entsprechenden Mandat bereut, ohne dass ein erkennbarer Grund für dessen Beendigung oder Nichtweiterführung durch den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Vielmehr war es der Nachlässigkeit des Beschuldigten geschuldet, dass er diesen nicht mit den erforderlichen Belegen versorgt bzw. sich nicht darum gekümmert hat. Sein diesbezügliches Versäumnis und die damit einhergehende Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung zeugt unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Mass an Unbekümmertheit sowie Verantwortungslosigkeit.