Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, in buchhalterischen Angelegenheiten über keine Vorkenntnisse oder entsprechendes Fachwissen zu verfügen. Vielmehr handelt es sich um ein klassisches Übernahmeverschulden, wenn der Beschuldigte dennoch mit einem Unternehmen am Wirtschaftsleben teilnimmt, im Wissen darum, nicht über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Zudem war im Falle der J._____ GmbH vor deren Übernahme durch den Beschuldigten bereits ein externer Buchhalter mit einem entsprechenden Mandat bereut, ohne dass ein erkennbarer Grund für dessen Beendigung oder Nichtweiterführung durch den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre.