Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert. Da der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde, weil das Vermögen der beiden Gesellschaften nicht einmal die Verfahrenskosten zu decken vermochte, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen schwer vorzunehmen. Allein bei der H._____ AG hat sich indessen die Vermögenslage zwischen dem Besorgniszeitpunkt am 24. Februar 2020 und der Konkurseröffnung am tt.mm.2020 im Umfang von rund Fr. 300'000.00 verschlechtert, gestützt worauf von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen ist.