J._____ GmbH hätte der Beschuldigte spätestens nach seiner Eintragung im Handelsregister und den zunehmenden Betreibungen aktiv werden müssen. In beiden Fällen hat er sich indessen nicht um die Finanzlage der Unternehmen gekümmert und weder eine General- bzw. Gesellschafterversammlung einberufen, noch eine Zwischenbilanz erstellen lassen oder diese dem Richter deponiert. Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert.