Der Beschuldigte hat seine Pflichten sowohl als alleiniger Inhaber und Verwaltungsrat der H._____ AG als auch jene als Gesellschafter und Geschäftsführer der J._____ GmbH vernachlässigt, indem er sich bereits bei der Übernahme der Unternehmen nicht bzw. unzulänglich über deren Finanzlage informiert, in der Folge keine Buchhaltung geführt und folglich trotz unüberblickbarer Vermögenslage weiter am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat. Im Falle der H._____ AG war sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Übernahme bewusst, dass keine flüssigen Mittel sowie Lieferantenschulden vorhanden waren und das Kontokorrent bei der Hausbank beinahe vollständig ausgeschöpft war.