Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Der Tatbestand schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6).