305bis StGB; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis), ist der Gesamtschuldbetrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 12 Monaten, welche im Rahmen der Asperation mit 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 6.5.6. In Bezug auf die Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: