Insgesamt ist für die Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte zum Grossteil – mit Ausnahme von rund Fr. 30'000 des der K._____ AG gewährten Kredits – unmittelbar aus dem selbst begangenen Betrug herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in dieser Konstellation eine straflose Selbstbegünstig bzw. die Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 4 zu Art. 305bis StGB;