Energie höher zu gewichten ist. Abgesehen davon ist er durch den Barbezug der Kredite nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist – wie bereits im Kontext des Betruges ausgeführt – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben).