Der Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt rund Fr. 140'000.00 vereitelt, indem er von den Geschäftskonten der H._____ AG (rund Fr. 70'000.00), der I._____ GmbH (rund Fr. 40'000) als auch der AD._____ GmbH (rund Fr. 30'000.00) Barbezüge tätigte und damit die Papierspur unterbrach. Das in Bar bezogene Geld verwendete er für private Bedürfnisse bzw. gab es an F._____ weiter oder überwies es unter Verwendung von getürkten Rechnungen auf die Konten anderer Gesellschaften, um es von dort in Bar ausbezahlen zu lassen. Dadurch hat er zudem im entsprechenden Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt.