Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die beiden Urkundenfälschungen an sich zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, nicht jedoch im Vergleich zu den übrigen Delikten stehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, diese im Umfang von gesamthaft 2 Monate zu berücksichtigen und die Gesamtstrafe auf 38 Monate zu erhöhen. 6.5.5. In Bezug auf die Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: