verfügte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug stattdessen als gestohlen zu melden, als es ihm nicht gelang, es wieder in die Schweiz zurückzuführen. Nichtsdestotrotz ist das Tatverschulden in der Gesamtbetrachtung als gerade noch leicht einzustufen und für beide Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe von 6 Monaten auszufällen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die beiden Urkundenfälschungen an sich zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, nicht jedoch im Vergleich zu den übrigen Delikten stehen.