_ gar keinen Sinn ergab. Entsprechend zeugte nicht nur das Tatvorgehen von keiner besonderen Raffinesse, sondern ist auch der entsprechende Taterfolg als vergleichsweise geringfügig einzustufen. Dennoch zeugte das Vorgehen des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, zumal er direktvorsätzlich handelte und ein Dokument fälschte, um die Leasinggesellschaft über den Verbleib eines Luxusfahrzeugs zu täuschen und sich bzw. seinem Unternehmen daraus einen Vorteil zu verschaffen. Verschuldenserhöhend ist auch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte im Tatzeitpunkt - 44 -