Gestützt darauf ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen, wofür innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation fällt der entsprechende Gesamtschuldbeitrag aufgrund der Handlungsidentität mit der Verurteilung wegen Betrugs geringer aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Gesamtstrafe um 6 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.