Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Urkundenfälschung in dreifacher Hinsicht erfüllt: Einerseits durch unwahre Umsatzangaben bzw. die Täuschung über die Zeichnungsberechtigung im Covid-19- Kreditantragsformular gegenüber der AB._____. Für das diesbezügliche Tatvorgehen kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug im Kontext der I._____ GmbH verwiesen werden, zumal die entsprechende Tathandlung weitgehend identisch ist (vgl. oben). Gestützt darauf ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen, wofür innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint.