Monate vergangen sind. Entsprechend höher wiegt der entsprechende Gesamtschuldbeitrag, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 12 Monate auf 30 Monate angemessen erscheint. 6.5.4. In Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Das geschützte Rechtsgut beim Tatbestand der Urkundenfälschung beschlägt nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern darüber hinaus das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen gebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3).