Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, wiegt das Verschulden im Vergleich zum vorstehend geschilderten Kreditbetrug gar leicht schwerer, zumal der Beschuldigte zusätzliche Falschangaben tätigte. Der Beschuldigte täuschte namentlich nicht nur über die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kredits, sondern bezweckte mit der Angabe eines massiv höheren Umsatzes auch die Auszahlung einer höheren Kreditsumme. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass er bereits wenige Monate zuvor einen Covid-19-Kredit unrechtmässig ausbezahlt erhalten und vereinnahmt hat, zeugen von besonderer Gier, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.