Auch wenn der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem gegenüber der L._____ deutlich geringer ausgefallen ist, handelt es sich nach wie vor um einen nicht unerheblichen Betrag. Der damit einhergehende Taterfolg wiegt damit zwar innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen weniger schwer, von einem leichten Verschulden kann aber dennoch nicht gesprochen werden, weshalb auch hier der Taterfolg im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist.