6.5.3. Der Betrug im Zusammenhang mit der I._____ GmbH gegenüber der AB._____ unterscheidet sich vom vorstehend geschilderten Tatvorwurf einzig in Bezug auf den Deliktsbetrag sowie hinsichtlich der getätigten Falschangaben. So hat der Beschuldigte im Antragsformular für den Covid- 19-Kredit nicht nur über den Verwendungszweck, sondern auch hinsichtlich der Umsatzzahlen und seiner Zeichnungsberechtigung getäuscht. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Kreditbetrug im Kontext der H._____ AG hiervor verwiesen werden.