Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5.2. Diese Einzelstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 42 -