Dass die finanzielle Situation seines Unternehmens angespannt war, vermag diese Entscheidung nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal der Beschuldigte sich persönlich nicht in einer (akuten) finanziellen Notlage befand. Da es dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, wiegt seine Entscheidung dagegen und das entsprechende Verschulden umso schwerer (BGE 117 IV 112 E. 1).