Das Tatmotiv des Beschuldigten ist rein monetär, was allerdings einem jedem Vermögensdelikt immanent ist und daher für sich alleine nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte. Er hätte sich auf die Führung seiner Unternehmen konzentrieren können, zumal er eigenen Aussagen zufolge optimistisch gestimmt war und weitere Aufträge in Aussicht hatte.