Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tatsächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Abgesehen davon ist der Beschuldigte jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen.