Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Machenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine gesamtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemeinheit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tatsächlich auf Nothilfe angewiesen sind.