Nicht zurückzukommen ist indessen auf die von der Vorinstanz für die Strassenverkehrsdelikte ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse, zumal die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 100.00 am untersten Ende des Strafrahmens befinden, eine Herabsetzung nicht beantragt wurde und eine strengere Bestrafung des Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) nicht möglich ist. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug im Zusammenhang mit dem für die H._____ AG beantragten Covid-19-Kredit als – bei gleichen Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen.