Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (vgl. unten), übersteigt auch das mit den einzelnen Tathandlungen einhergehende Tatverschulden den Strafrahmen, der noch einer Geldstrafe zugänglich wäre. Im Ergebnis ist daher für sämtliche Vermögens-, Konkurs- und Rechtspflegedelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.