Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht gemeinhin auf. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut sowie mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Strassenverkehrsdelikte einschlägig straffällig geworden ist, mithin die bedingt ausgefällte Vorstrafe den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht hatte. Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (vgl. unten), übersteigt auch das mit den einzelnen Tathandlungen einhergehende Tatverschulden den Strafrahmen, der noch einer Geldstrafe zugänglich wäre.