Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vermögens-, Konkurs- und Rechtspflegedelikte nicht einschlägig vorbestraft. Seinem Strafregisterauszug ist einzig eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu er einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, datierend vom 4. Juni 2018 zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund drängt sich die - 40 -