6.2. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie des unentschuldigten Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht gemäss Art. 146 VZV schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Für sämtliche dieser Delikte, mit Ausnahme des Nichtbesuchen des Verkehrsunterrichts (Art.