6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beschuldigte beantragt unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren beantragten Freisprüche eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 165 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00, eventualiter sei die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe massiv zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung S. 12 f.).