Umständen zumindest damit rechnen, dass das Geld ebenfalls aus einem entsprechenden Delikt stammen könnte. Indem er das Geld dennoch bezog, ohne genauer nachzufragen, nahm er dessen verbrecherische Herkunft indessen zumindest in Kauf und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. Gestützt darauf hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand der Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte auch für den in Anklageziffer II.4 umschriebenen Sachverhalt der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. - 39 -