Der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die K._____ AG einen Covid-19-Kredit beantragt sowie ausbezahlt erhalten hatte (GA act. 263). Darüber hinaus führte er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juni 2021 aus, er habe F._____ zwar nicht danach gefragt, weshalb er für ihn das Geld abheben solle, weil ihm bewusst gewesen sei, dass damit etwas nicht ganz sauber sein könne (UA act. 4.3.9/9). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selbst unrechtmässig Covid-19-Kredite bezogen hatte und daher die strafrechtlichen Konsequenzen eines entsprechenden Vorgehens kannte (vgl. oben), musste der Beschuldigte unter diesen