5.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Was die deliktische Herkunft des Vermögenswerts anbelangt, ist eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen. Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).