ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren gegen AI._____ zwischenzeitlich eingestellt wurde, zumal die Einstellung auf den Tod des Letzteren zurückzuführen war. Unbestritten bzw. bereits im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit der H._____ AG sowie der I._____ GmbH dargelegt ist ausserdem, dass der Beschuldigte durch den Barbezug des Geldes und die Weitergabe an F._____ die Papierspur unterbrochen und damit eine klassischer Vereitelungshandlung begangen hat. Da keinerlei Quittungen oder Belege vorhanden sind, welche den Verbleib des Geldes erklären würden, ist der Tatbestand der Geldwäscherein in objektiver Hinsicht erfüllt.