5.3. Der Beschuldigte hat den von der Vorinstanz als Vortat erstellt erachteten Betrug durch AI._____ im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann dafür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist auch für das Obergericht erstellt, dass der vom Beschuldigten vom Geschäftskonto der AD._____ GmbH bezogene Betrag von rund Fr. 30'000.00 von einem Betrugsdelikt herrührt, welches AI._____ als Verwaltungsrat der K._____ AG durch den unrechtmässigen Bezug eines Covid-19-Kredits begangen hatte. Daran - 38 -