5.2. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit der K._____ AG einzig unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestands. In tatsächlicher Hinsicht erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist deshalb, dass die K._____ AG am 27. März 2020 auf ihr Geschäftskonto bei der L._____ einen Covid- 19-Kredit in Höhe von Fr. 100'000.00 ausbezahlt erhalten hat, wovon am 30. März 2020 Fr. 67'000.00 in bar bezogen sowie Fr. 30'000.00 auf das Geschäftskonto der AD._____ GmbH bei der AH._____ AG überwiesen wurden. Vom entsprechenden Konto hob der Beschuldigte wiederum im Auftrag von F.___