dokumentiert ist, noch auf andere Weise eruiert werden kann (vgl. Ziff. 4.1.4 hiervor). Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle deshalb festgehalten werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3.3), dass der Beschuldigte durch die Scheinüberweisung bzw. den Barbezug des Geldes die Papierspur unterbrochen hat, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts zu vereiteln, weshalb er sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.