Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Berufungsverfahren zu bestätigen sind (vgl. oben), hat sich der Beschuldigte mehrerer Verbrechen schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte von den daraus stammenden Kreditmitteln rund Fr.10'000.00 zweckwidrig verwendet bzw. eine Scheinzahlung getätigt und im Übrigen Fr. 33'842.00 in Bar bezogen hat, wobei der weitere Verbleib des Geldes weder - 37 -