4.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.3.c) der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). Der Beschuldigte beanstandet den entsprechenden Schuldspruch einzig als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung im fraglichen Anklagekomplex (vgl. Berufungsbegründung S. 10).