Der Beschuldigte täuschte die Banken somit wissen- sowie willentlich über die Voraussetzungen des Kreditanspruchs. Wie sich aus den Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs ergibt, beabsichtige der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, die Kreditmittel für private Zwecke zu verwenden. Er handelte somit in der Absicht, unrechtmässig ein zinsloses Darlehen zu erhalten und sich damit einen ihm nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen, womit auch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht erfüllt wäre. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.