diesbezüglich zu täuschen. Ob sich die Täuschungsabsicht auch auf die fehlende Vertretungsbefugnis bezogen hat, sich der Beschuldigte mithin auch bewusst war, dass er bereits nach der Abtretung seiner Stammanteile und nicht erst nach der entsprechenden Eintragung im Handelsregister nicht mehr vertretungsbefugt war, kann deshalb offenbleiben.