Indem der Beschuldigte folglich den Kreditantrag im Namen der I._____ GmbH unterzeichnet hat, obwohl ihm diesbezüglich die Zeichnungsberechtigung und damit die Vertretungsbefugnis fehlte, hat er folglich den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.4). 4.2.5. In subjektiver Hinsicht kann hinsichtlich der Umsatzangabe im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1.7 hiervor). Der Beschuldigte hat im - 36 -