Nach der heute vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» gilt als Aussteller einer Urkunde derjenige, welchem die Erklärung im Rechtsverkehr zugerechnet wird. Bei Vertretungsverhältnissen ist somit der wirkliche Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 f.). Indem der Beschuldigte folglich den Kreditantrag im Namen der I._